Nachstehende Beschreibung ist Teil des noch laufenden Projektes "Digitalisierung von Johann Goswin Widders Historisch-Geographischer Beschreibung der kurfürstlichen Pfalz am Rheine", das 1999 am Historischen Seminar der Universität Mainz unter Leitung von Dr. Helmut Schmahl begonnen wurde. Zahlreiche weitere Ortsbeschreibungen sind bereits erstellt, werden aber erst nach Beendigung des Projektes (zunächst Band 3) auf einer eigenen Website im Internet publiziert.

 

Widder, Kurpfalz, Bd. 3, S. 1-17.

Oberamt Alzei.

Einleitung.

Dieses Oberamt ist zwar in der Anzahl der dazu gehörigen Ortschaften etwas geringer als das Heidelberger; wenn man aber vom leztern die beiden Hauptstädte Mannheim und Heidelberg abziehet, so stehet es mit selbigem nicht nur im Gleichgewichte, sondern hat auch in vielem Betracht so viele Vorzüge, daß es allerdings für das erste der ganzen Pfalz zu halten ist.

Im weitläuffigen Verstande liegt solches in dem alten Wormsgau, und erstrecket sich von Süd gegen Nord auf vierzehen Stunde in die Länge, und von West gegen Ost auf zwölf Stunde in die Breite. Es gränzet gegen Nord an das Kurmainzische Gebiet, und an einen Theil des Oberamts Oppenheim; gegen Ost scheidet der Rheinstrom selbiges von den Landgräflich-Hessischen und Kurmainzischen; gegen Süd hat es das Bischöflich-Wormsische, und ein Theil des Oberamts Neustadt, dann die Grafschaft Leiningen und Falkenstein; gegen West das Nassau-Weilburgische, das Rheingräfliche und Kurmainzische Gebiet, zum Theil auch die vordere Grafschaft Spanheim, und das Oberamt Stromberg.

Es hangt nicht vollkommen an einander, sondern ist mit verschiedenen dazwischen liegenden Orten gedachter Gränz-Nachbaren, vornämlich aber mit vielen Ritterschaftlichen Besizungen vermischet, worüber jedoch das hohe Kurhaus Pfalz vormals die stattlichsten Gerechtsame der Oberherrlichkeit auszuüben gehabt, und zum Theil noch heutigen Tages ausübet a). Es ist ausgemacht, daß der ganze Strich Landes, worin dieses Oberamt gelegen, und welcher noch heutigen Tages der Alzeier Gau genennet wird, eine unstreitige Zugehör des Rheinischen Frankens gewesen, wovon das Herzogthum und die demselben anklebende landesherrliche Gewalt auf die Pfalzgrafen vererbet worden b).

Als im XIII Jahrhundert die Regierungsforme im deutschen Reiche eine andere Gestalt bekam, und jeder Fürst, Graf oder Herr mit der bisher begleiteten Würde das Eigenthum von Land und Leuten zu vereinigen bestrebte, nahmen auch die Pfalzgrafen Anlaß dergleichen Besizungen an sich zu bringen, welches ihnen um so leichter gewesen, als sie über die Klöster und Kirchen das Schuz- und Schirmrecht, über die Graf- und Herrschaften aber nebst der Oberbothmäsigkeit das Lehenrecht schon erblich hergebracht hatten. Wenn aber, und wie solches geschehen, wird bei jedem Orte ins besondere angeführet werden.

Um jedoch den Zusammenhang, welchen die altherzogliche hohe Gerichtbarkeit mit dem ganzen Landesbezirk vormals gehabt, und in sicherer Maße noch wirklich beibehalten hat, nicht zu verliehren, finde ich nicht undienlich einen Auszug des alten Alzeier Weisthums c) hier wörtlich einzurucken:

"Dies seynd die rechten des Pfalzgrafen vom Rhein zu Alzei zu dreyen ungeboden Dingen, dreimal im Jahre. Es sollen seyn vierzehen Scheffen, die des Pfalzgrafen Recht sprechen, die sollen Ritter seyn, der soll einer ein Schultheis seyn. Zu dem sollen von Rockenhusen zween Dienstmannen seyn, und von Vlvesheim zween. Were es, daß der Scheffen einer zu Ungeboden Dingen nit euwere, ihn ihreten dan Ehehaffte nit; so wer er schuldig dem Schultheiß zwenzig Wormser Pfenge, dem Faut also viel, und jedem Scheff also viel zu Besserungen. Keme der vorgenannte Scheff dann nit, und würde ihm vor geboten, daß man thun soll, so were er die große Besserung schuldig.

Es soll auch ein Frei Raugraf des Pfalzgrafen Fauth seyn; der soll mit zween freyen Mannen zu Gericht sizen bei dem Schultheisen, jeder seiner Seiten einer, und soll hören des Pfalzgrafen Bresten, und soll die richten, da ihn der Schultheiß nit gerichten mag. Man sol dem vorgemelten Raugrafen geben ein halb Malter Korn, ein halb Malter Weiß, ein Ohm uffrechten Wins, ein Brüling um vier Unzen, ein Hammel um fünf Schilling.

Er hat auch Herberg in diesem Hof Brandenburg, der Volkerten, der Gerharten, Draguzis und Lubrethis, darnach wann man den Pfalzgrafen angreift, da soll er nachfolgen, und soll den ersten Tag und Nacht in seiner Kost liegen, und zu ihm soll ziehen des Pfalzgrafen Land, und wo es der Pfalzgraf vergebens hat, da soll er es auch vergebens haben, wo das nit ist, da soll ihm der Pfalzgraf seine Kost gelten. Darnach bleibt des Raugrafen Faut bei dem Schultheiß, und sizt bei ihm zu Gericht, und nimt das dritte Wette, und wo es der Schultheiß läßt, da soll er es auch lassen. Derselbe Faut soll dem Schultheis helfen das Holzkorn ingewinnen, und wo dan der Schultheiß will, da weiset er ihm dreisig Malter Korns, und dreisig Malter Habers.

Man soll auch dem Faut geben aus des Herzogen Hofe ein Seyl, und einen Wagen. Der Faut soll auch dem Büttel geben neun Unze: wer auch des Pfalzgrafen Dienstman Kampfs anspreche, der Raugraf soll vor ihn kempfen mit Kolben, und mit Schilde, und wo dies der Raugraf fällig würde, da soll man dem Dienstmann sein Haupt abschlagen mit einem Silber Borten und mit einem Güldin Schlegel: were es, daß der Raugraf das nicht thäte, der Pfalzgraf mag sich halten an allem, das der Raugraf von ihm hat.

Es verleihet auch unser Herr der Pfalzgraf uff dem Steine zu Alzei fünfzehnthalb Grafschaften, Bergen, Cleve, Sain, Wied, Virneberg, Nassau, Kazenelnbogen, Sponheim, Veldenz, Leiningen, Zweibrücken, Rheingrafen, Wildgrafen, Raugrafen, Falkenstein halber d). Er hat auch das Gebiete von dem gehauen Stein in dem gesalzen See, sofern man siehet einen rothen Schild an einem Mastbaume. Ists auch, daß des Pfalzgrafen Dienstmann seine Huld verlieset, der soll fahren zu Alzei uff den Hof, und soll darab nit kommen in dem Jahre, um den Hof soll auch ein Seyden Faden gehen.

Ladet ihn jemand zu seinem Brod, der soll ihn bei Sonnenschein wieder ausantworten: so dan das Jahr ausgehet, er soll kauffen ein Pferd vor vier Pfunt, seinem Knecht eins vor drei Pfunt, und ein grauen Rock, und ein Mantel, und soll reiten in des Pfalzgrafen Hof, und soll darin seyn Jar und Tag, und soll dem Pfalzgrafen unter Augen nit gehen. Wan das Jar auskomet, so soll er des Pfalzgrafen Gnade han, und soll ihm seine Kost abthun, thät er das nit, er mag ihn darum pfenden, als um Eigen und Erbe. Wer auch, daß ein König nit were, der Pfalzgraf soll des Reichs Pfleger seyn, bis die Fürsten wehleten einmüthiglich einen König, dieselben Fürsten soll nit Recht nehmen von einem König, was sie zu ihm zu sprechen haben vor dem Pfalzgrafen, um das alle die Leute, die dem Pfalzgrafen anhören, die sind Rottbeeden frey, hinter welchen Herren sie sizen. Dieselbe Leute sollen zu allen Ungeboden Dingen zu Alzey seyn, und hören ihres Herrn Recht, und ihr Recht, dieselbigen Leute sollen dreisig Heller dem Büttel dienen, und nit mehr: dieselben Leute mögen weilen, wo sie wollen, und sind darum nit schuldig zur Besserung, dan fünf Schilling Wormser Pfenge e). Es sollen auch einläzige Leute dem Schultheis geben ein Firnzel Habern und ein Hun, darvon er des Pfalzgrafen Knechten soll geben zu essen, dieselbe Leute sollen auch schneiden zween Tage, und soll die Frau dreymal im Tage heim gehen, ihr Kind säugen, zu Nacht soll man geben jeglichen Menschen ein Brod, der man vier und zwanzig aus einem Malter macht: wer aber gibt drei Seyl, oder ein Viertel Wins zu Zehenten, der ist des ledig. Alle die zu Albich sizen, die sollen ächteren, und sind des schuldig an der Her Kinderlins Hof, es sind auch neun Höfe Diensthöfe, und soll jeder Hof führen ein Bloch, und ein Wagen voll Steine, daß man den Hof mache, daß er nit zerfalle.

Es soll auch ein Truchses seyn, der soll den Scheffen ein Essen geben in neuen Schüsseln, neuen Bechern, neuen Tüchern, neuen und viernem Win, zu drey anderen Ungeboden Dingen: so gibt der Truchses zween Schilling und der Faut ein Schilling, und soll auch der Truchses den Scheffen geben zu unser Frauen Tage zwo und vierzig Kerzen, der drey ein Pfunt Wachs thun, davor hat der Truchses den Zehenten zu Rockenhausen, zu Ulvesheim, und den Bunden Zehenten zu Alzey, und zu Schaffhausen f). Wer auch dem Truchses unrecht, der Schultheis, und der Faut sollen ihm helfen, daß es ihme gerichtet werde.

Es höret auch zu der Pfalz, und rügen vier Schöffen als Rockenhausen, Hupholz, Rülesweiler, Wierzweiler, Gerbach diesseit der Bache, Gundersweiler, Gerweiler, Vilzbach, Undenheim, Nordolsheim, Gundersheim, Omißheim und Mickenhausen. Es soll auch, und ist schuldig der Scheffen jeglicher dem Pfalzgrafen zu helfen, also, daß er bei Nacht wieder nach Hauß komme. Es soll auch der Pfalzgraf den Scheffen helfen hausen, und halten zu ihrem Recht, geschehe das nit, oder an welchen der Brest were, der ander soll kein Recht sprechen, es were dan geschehen g)."

Obschon viele der obigen zum theil lächerlichen Gebräuche längst entweder abgeschaffet worden, oder durch die geänderten Zeitumstände ausser Uebung gekommen, so sind doch einige darin enthaltene Stellen zur Erläuterung der Geschichte wohl zu merken, sonderlich aber was von den Raugrafen zu merken, sonderlich aber was von den Raugrafen, Truchsessen, und von den Lehen der vielen Grafschaften gesagt wird.

Die Worte: es soll auch ein Frei Raugraf des Pfalzgrafen Faut seyn etc. beziehen sich auf die Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame in dieser Gegend. Der Faut hatte die nämliche Obliegenheit, welche nachgehends dem Burggrafen übertragen worden. Es findet sich zwar kein Raugraf, der dieses Amt bekleidet, mit Namen angeführet. Aber unter den hierunten verzeichneten Burggrafen erscheinet ein Wildgraf Emich in dieser Eigenschaft, welcher mit den Raugrafen einerlei Geschlechtes gewesen, und daneben die Landgrafschaft von der Pfalz zu Lehen getragen hat h). Es ist Schade, daß die Namen der nachfolgenden Burggrafen über ein halbes Jahrhundert noch nicht ausfindig zu machen gewesen. Der Raugraf hatte die Erlaubniß einen andern Faut in seiner Abwesenheit zu bestellen, und daraus kann gar wohl erfolget seyn, daß zulezt ein anderer Burgmann dazu erwählet worden. Was den Truchses anbelanget, ist zwar aus dem Weisthum zu entnehmen, daß seine Verrichtung die Sorge für die Pfalzgräfliche Tafel zum Hauptgegenstande gehabt habe; es kann aber wohl seyn, daß ihm auch die Verwaltung der Domanialgüter und Gefälle dabei übertragen gewesen. Denn es ist bekannt, daß Dapifer und Oeconomus öfters einerlei Bedeutung haben, weswegen auch in den Oberämtern Kreuznach und Simmern die alte Gewohnheit bis auf den heutigen Tag sich erhalten hat, daß die Empfänger solcher Einkünfte Truchsesserey Keller noch wirklich genennet werden.

Im XIII Jahrhundert war ein vornehmes Geschlecht, das in den Urkunden unter dem Namen Dapiferi de Alceja häufig vorkömmt. Sie waren Vasallen und Dienstmänner der Pfalzgrafschaft bei Rhein, und scheinen mit den Herren von Boland, die Erbtruchsessen des Reichs waren, einerlei Ursprung gehabt zu haben. Es wird derselben unten, besonders bei der Burg und Stadt Alzei, öfters gedacht werden.

Was von dem beträchtlichen Lehen-Reiche im obgemeldetem alten Weisthum gesagt wird, bedarf keiner weitläuftigen Ausführung, indem die vorzüglichen Rechte, welche der Pfalzgrafschaft desfalls anklebig sind, noch niemals bezweifelt worden. Nur stehet zu bemerken, daß bei dem Alzeier Lehenhof andre Geseze und Gewohnheiten in Vererbung der Lehenstücke, als bei den übrigen Kurfürstlichen Lehenkammern, hergebracht sind. Der Unterschied erhellet aus dem Lehenbuche vom J. 1463, worin es audrücklich heiset: i)

"Mannlehen uf der Süten des Rines, da Heydelberg liegt, verfallen nit alledwile Mannlehens Erben eines Stamms und Wappens sin, und die zu gebührlicher Zeit empfahen.

Item uf die Siten Rines, da Alzey ligt, wann ein Mann, der Mannlehen hat, abget, ohne Sone und Brüder oder Gevettern sind Stamms und Schildes verlest, so fellt es doch nit neben sich uf die Brüder oder Gevettern, sondern bleiben allein uf der absteigender Lynien, es were dan vor in Gemeinschaft empfangen und hergebracht worden."

Diese Gewohnheit mag den Anlaß gegeben haben, daß vor Zeiten in der Stadt Alzei ein besondrer Hof oder Lehengericht bestanden, wovon noch häufige Beispiele bekannt sind. Desgleichen bestehet noch bis auf den heutigen Tag die gewöhnliche Versammlung des sogenannten Keßler oder Kalt-Kupferschmidt-Handwerks Alzeier Tages, wovon die in den durch viele sowohl Kaiserliche als Kurfürstliche Freiheitsbriefe bestimmten Kreisen und Termineien wohnenden Zunftgenossen Kurpfälz. Dienstmänner, folglich mit Eidespflicht und Gelübden zu gethan sind, und auf jeden dazu ausgeschriebenem Tag sich zu Alzei einfinden müssen, dergleichen feierliche Zusammenkünfte in den Jahren 1668, 1733, 1746 und 1764 gehalten worden k). Von den häufigen Alzeier Burglehen sind die meisten schon in vordern Jahrhunderten der Kurfürstl. Hofkammer heimgefallen l).

Der weitläuftige Umfang der Gerichtbarkeit war bis in das XI Jahrhundert gröser als jezo, nachdem durch die Theilung unter König Ruprechts Söhnen schon vieles davon abgerissen, und zu dem Lose Herzogs Stephan geschlagen worden, der die Simmerische und Zweibrückische Linien gestiftet hat. In der Folge haben auch die darunter gehörigen Grafen und Adel vieles, theils durch Kaiserliche Vergünstigungen, theils durch die von den Kurregenten selbst mit ihnen getroffene Vergleiche, auch Lehens- und Tauschweis an sich gebracht. Jedoch wurde auf der andern Seite durch das theils heimfällige, theils käuflich erworbene Eigenthum der halben Grafschaft Leiningen nach Ableben des lezten Landgraffen Hesso, ferner eines grosen Theils der Raugrafschaft und anderer einzelnen Orten, nicht minder durch die vielfache Eroberungen des siegreichen Kurfürsten Friedrichs I, und endlich durch die Einziehung der geistlichen Güter der Besizstand ungemein vermehret, folglich zu dermaligen Beschaffenheit des Oberamts der Grund geleget.

Dasselbe bestehet dermalen aus neunzig Orten, theils Städten und Marktflecken, theils Dörfern und Meyerhöfen. Im Zusammenhange ist selbiges in das Oberamt selbst, dann in die beiden Unterämter Freinsheim und Erbesbüdesheim eingetheilet. Das erstere Unteramt bestehet in 15, und das andere aus 8 Ortschaften, die schier durchgehends groß und beträchtlich sind. Alle stehen unter dem Gerichtszwang des Oberamts, welches in der Stadt Alzei seinen Siz hat.

Die Städte und Unterämter werden zwar von ihren Magistraten und Vorständen besorget, haben aber nur die erste Instanz, und die Berufung geschiehet an das Oberamt. Die Oberschultheisereien und Oberfautheien verwalten nur die niedere bürgerliche Gerichtbarkeit, und haben weiter nichts besonders gegen übrige Dörfer, als daß ihre Vorstände Gelehrte seyn müssen, damit sie auf erhaltene Bevollmächtigung die in ihrem Bezirke oder sonst vorfallende Händel gehörig zu beurtheilen, und darüber ihren Bericht zu erstatten vermögend seien.

Der erste Vorstand des ganzen Oberamtes ist der zeitliche Burggraf, welcher allzeit aus einem altadelichen Geschlechte gewählet worden. Ich will solche, wie ich ihre Namen aus Urkunden habe entdecken können, hier anführen.

1277 Emicho Wildgravius, apud Alcejam Castellanus m).

1278 im Brachmonat bekannte Graf Friedrich von Leiningen von dem Pfalzgrafen Ludwig dem Strengen Castellaniam in castro suo apud Alcejam erhalten zu haben.

1356 Diether Kemmerer von Worms, Vizdum n).

1392 Hermann Boos von Waldeck, Burggraf o).

1411 Hermann von Rodenstein, Ritter und Burggraf p).

1421 Werner von Albich genannt Dexheimer, Burggraf q).

1430 Heinrich von Henigesheim, Burggraf.

1434 Werner Winter von Alzei, Burggraf.

1440 Hermann von Rodenstein r).

1444 Diether von Sickingen s).

1462 Hanns von Walbrunn.

1467 Philipp von Frankenstein.

1471 Blicker Landschad von Steinach t).

1474 Erhard von Ramburg u).

1480 Erkinger von und zu Rodenstein x).

1493 Johann von Morsheim y).

1497 Eberhard Vezer von Geispizheim.

1499 Hanns Landschad von Steinach.

1508 Johann Brenner von Löwenstein z).

1514 Joachim von Seckendorf.

1518 Valentin Schenk von Erbach.

1520 Dieterich von Schönberg a).

1532 Ludwig von Neipperg.

1534 Burkhard von Weiler.

1542 Schwicker von Sickingen.

1544 Cuno Eckbrecht von Dürkheim b).

1545 Friedrich von Flersheim c).

1554 Cuno Eckbrecht von Dürkheim, zum 2ten mal.

1558 Valentin Graf von Erbach Herr zu Breuberg d).

1568 Christoph von Gottfart.

1570 Philipps von Neipperg.

1575 Albert von Pagke.

1582 Hermann von Kötteriz e).

1584 Stephan Heinrich Graf von Eberstein, Herr zu Neugarten und Massau.

1592 Philipp Freiherr von Winneberg und Beilstein, + den 8. Sept. 1600.

1600 Philipp von Beilstein etc. des vorigen Sohn und Nachfolger.

1621 Wilhelm Ferdinand von Efferen, Kaiserl. Burggraf f).

1627 Philipps Jakob Waldecker von Kempt.

1634 Philipp Freiherr von Winneberg und Beilstein, ward von den Schweden wieder eingesezt.

1657 Balthasar Schmidt von Schmidtfelden, General-Lieutenant.

1659 Johann von Arenden, Vice-Burggraf.

1664 Christian Graf zu Sayn und Wittgenstein, Obermarschall und Burggraf.

1680 Wolfgang Dieterich Graf von Castell-Remlingen.

1689 Casimir Heinrich von und zum Steinkallenfels.

1699 Hermann Adrian Freiherr von Wachtendonck.

1702 Marquard Graf von Fugger Kirchberg Weisenhorn.

1708 Hermann Arnold Freiherr von Wachtendonck g).

1768 Karl Ludwig Freiherr von Rodenhausen.

Seit hundert und mehrern Jahren sind diese Burggrafen nicht mehr verbunden den gerichtlichen Handlungen in eigener Person beizuwohnen, sondern ihre Stelle wird von dem zeitlichen Landschreiber vertretten, der folglich auch in jenes Abwesenheit den thätigen Vorstand des ganzen Oberamts ausmacht, und dem nur zuweilen ein Beisizer zugegeben wird. Nur das bekannte Wildfangs- und Leibeigenschafts-Recht, und die damit verbundene Obliegenheit für Wittwen und Waisen zu sorgen, schlägt in die Verrichtung des Ausfauthen ein. Zur oberamtlichen Dienerschaft gehören ferner ein Amtsschreiber, ein Oberamts-Registrator, ein Physicus und Wundarzt, mehrere Zollbereuter, ein Heerfauth, dann die Amtsreuter und Bothen. Die übrigen zu Verwaltung der Kameral- und geistlichen Gefälle angestellte Personen, werden bei der Stadt Alzei berühret.

Die Fruchtbarkeit des Erdreiches hat in dieser Gegend einen besondern Vorzug. Der Weinbau ist zwar in Vergleich der vielen Ortschaften nicht allzu beträchtlich, und die Güte desselben im Ganzen genommen, wird unter das mittelmäsige Gewächs gezählet. Jedoch pflegen die zu Ost- und Westhofen wachsende Weine unter die Besten des ganzen Wormsgaues gerechnet zu werden. Das vornehmste ist also der Getreidbau, weshalben auch dieser Strich Landes ein Korn-Speicher der Pfalz genennet wird. Die Wiesen in der Nähe des Rheins, und in den Thälern verschaffen mit dem übrigen Futterbaue auf dem herrlichen Ackerfeld ausreichende Bequemlichkeit zur Viehzucht. Hingegen gebricht es den meisten Orten am Brennholz. Denn es sind eigentlich nur vier Forst-Revieren im ganzen Oberamt, wovon die meiste Waldung zu den Kurfürstl. Domanialgütern gehöret, und auser einigen Rheininseln, gegen dem Vogesischen Gebirge und dem bekannten Donnersberge gelegen sind. Das dort angränzende Unteramt Erbesbüdesheim hat also an Holz weniger Mangel, und verschiedene Ortschaften des Unteramtes Freinsheim haben das Beholzigungsrecht in den ungeheuern Waldungen des Stiftes Limburg mit andern vielen Gemeinden hergebracht. In obgedachtem Gebirge befinden sich auch einige Bergwerke von Quecksilber. Aus eben diesem Gebirge fliesen mehrere fischreiche Bäche, die das oberamtliche Gebiet allenthalben durchströhmen, und sich in den auf der nordöstlicher Gränze vorbei lauffenden Rhein ergiesen.

Die Bevölkerung bestund im vorigen Jahr [1786] in 8559 Familien, (worunter 85 von Mennonisten, und 62 von Juden gezählet wurden,) die zusammen 38909 Seelen ausmachten. An Gebäuden fanden sich 151 Kirchen und Kapellen, 156 Schulen, 7113 burgerliche und gemeine Häuser. Die liegende Gründe von Ackerfeld, Weinbergen, Wiesen, Gärten, Weid und Wald belaufen sich überhaupt auf 131568 Morgen.

 

a) Sieh Justitia Causae Palatinae sive defensio juris regalis in homines proprios Cap. V. & VI.

b) Man vergleiche damit des Herrn Professor Crollius Responsum ad quaestionem, an & quaiis fuerit Franciae ducatus Rhenensis in den Abhandlungen der Kurpfälz. Akademie der Wissensch. vol. III, hist.

c) Bei dieser merkwürdigen, und bei der Stadt Alzei nicht mehr vorhandenen Urkunde fehlet zwar das Jahr, wann selbige errichtet worden; sie scheinet aber aus dem XIV Jahrhundert zu seyn, und soll die Abschrift, wovon gegenwärtige entnommen, den 8ten Oct. im J. 1589 von Schultheis, Burgermeister und Rath dem Original gleichlautend vidimiret worden seyn.

d) Dieses kommt zum Theil mit den Nachrichten überein, welche Moser im Kurpfälz. Staatsrecht geliefert hat.

e) All dieses Umstände haben einen deutlichen Bezug auf das bekannte Wildfangsrecht in dieser Gegend.

f) Dieses scheinet jene decimatio totius salicae terrae in Alceia & Scafhuson, & Vlvenesheim, & Rogkenhuson &c. zu seyn, wovon bei der Stadt Alzei Erwehnung geschehen wird.

g) Sowohl von diesem Weisthum, als andere von der Stadt Alzei selbst gesammelte Nachrichten habe ich dem Herrn Rektor Andreä zu Heidelberg mitgetheilet, welcher auch meinen Aufsaz seiner Alceia Illustrata vom §. V bis XV schier durchgehends wörtlich eingeschaltet hat. Da ich aber mittlerweil viele neue Beiträge erhalten, hab ich auch solchen abändern müssen.

h) Kurzgefaßte Geschichte des Wild- und Rheingräflichen Hauses §. V, bis IX.

i) Schilteri Comment. in jus feudal. Allemann, ad Cap 43, §. 5.

k) Herr Professor Exter in seinem Versuche einer Pfälz. Münzsammlung I Theil, p. 421, 522 & 568, 2 Theil p. 393. Von dem ganzen Umfange dieses Keßlerbezirks wird sehr umständlich gehandelt in Kremers Geschichte des Rhein. Franziens p. 159 sqq.

l) Man findet solche in Act. Comprom. bei Chlingensperg, und in Tolneri addit. hist. Palat.

m) In Struvii Sintagmat. jur. feudalis append. IV. pag. 139. wird Castellanus und Burggraf für einerlei gehalten.

n) Geschichte des Paviaischen Vertrages Beil. num. XLI.

o) Humbracht höchste Zierde Deutschlandes Tab. 124.

p) Er ward in besagtem Jahr von Kurf. Ludwig wegen der Königswahl an die Stadt Frankfurt gesendet. Siehe Olenschlager Erläuterung der goldenen Bulle, Urkunde num. XCI.

q) Ibid. Tab. 238.

r) In Justitia possess. Palat. super Caesar. insula Beilage pag. 79.

s) Humbracht Tab. 70. Er kommt noch in der Pfälzischen Arrogations Urkunde vom J. 1452 vor. Sieh Kremers Gesch. Kurf. Friedr. I. Urkundenb. pag. 49.

t) Alle vermög Kremers Geschichte Kurf. Friedr. I. im Register.

u) Würdtwein Subsid. diplom. Tom. VI, pag. 173.

x) Humbracht Tab. 66.

y) Ibid. Tab. 82.

z) Ibid. Tab. 87.

a) Alle nach des Kurfürsten Ludwigs V Diener-Buch.

b) Humbracht T. 136. Er war vorher zu Lautern.

c) Burgerm. Cod. dipl. T. I, p. 959.

d) Dessen Bestall. Brief stehet in Schneiders Erbachischen Hist. pag. 408.

e) Crollius de Cancellariis Bipont, pag. 92.

f) Gudenus Cod. dipl. Tom. I, pag. 959.

g) Dieser erhielt schon im J. 1708 diese Stelle, unter der Vormundschaft seiner Mutter.

 

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