(= Gesundheitsstruktur-Gesetz 1993)
Ziele: Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung der Krankenversorgung, Kostendämpfung.
Methoden: Leistungsorientierte Vergütung nach
Das GSG hat mit den bisherigen Vorstellungen von Datenschutz und ärztlicher Schweigepflicht nicht viel gemeinsam.
Insbesondere werden Daten nach außen übermittelt, die nach bisherigem Rechtsverständnis nicht einmal zwischen verschiedenen Abteilungen eines Krankenhauses ausgetauscht werden dürften.
»Die … Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben maschinenlesbar zu übermitteln:
…
3. den Tag, die Uhrzeit, und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
…
6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen,
7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; …
8. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
…«
Der Datenschutz verschwindet im Bermuda-Dreieck des Gesundheitswesens.
Vorlesung Datenschutz und Datensicherheit Sommersemester 1999, Fachbereich Mathematik Johannes-Gutenberg-Universität Mainz |
Autor: Klaus Pommerening, 27. Juli 1999 letzte Änderung: 17. April 1999 E-Mail an Pommerening@imsd.uni-mainz.de. |