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Carl Roth GmbH + Co KG

Schoemperlenstr. 3-5

D-76185 Karlsruhe

Deutschland

 

Telefon: +49 (0) 721 - 56 06 0

Telefax: +49 (0) 721 - 56 06 149

e-Mail: sicherheit@carlroth.de

Webseite: www.carlroth.de

 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des

Unternehmens
1.1

Produktidentifikator
Bezeichnung des Stoffs

N-Methyl-2-pyrrolidon

Artikelnummer

P052

Registrierungsnummer (REACH)

01-2119472430-46-xxxx

Index-Nr.

606-021-00-7

EG-Nummer

212-828-1

CAS-Nummer

872-50-4

1.2

Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von

denen abgeraten wird
Identifizierte Verwendungen:

Laborchemikalie

1.3

Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

Sachkundige Person, die für das

Sicherheitsdatenblatt zuständig ist

: Abteilung Arbeitssicherheit

e-Mail (sachkundige Person)

: sicherheit@carlroth.de

1.4

Notrufnummer
Notfallinformationsdienst

Giftinformation München:  +49/(0)89 19240

 ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1

Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)

Einstufung gem. GHS

Ab-

schnitt

Gefahrenklasse

Gefahrenklasse und -

kategorie

Gefah-

renhin-

weis

3.2

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

(Skin Irrit. 2)

H315

3.3

schwere Augenschädigung/Augenreizung

(Eye Irrit. 2)

H319

3.7

Reproduktionstoxizität

(Repr. 1B)

H360D

3.8R

Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition (Reizung der

Atemwege)

(STOT SE 3)

H335

Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU

N-Methyl-2-pyrrolidon  ≥99,8 %, für die Peptidsynthese

Artikelnummer: P052

Version: 1.0 de

Datum der Erstellung: 07.12.2015

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Voller Wortlaut der Gefahrenhinweise und EU-Gefahrenhinweise in ABSCHNITT 16. 

 

Nur für gewerbliche Anwender

Signalwort: Gefahr

Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor. 

Anmerkungen

2.2

Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)

Signalwort

Gefahr

Piktogramme

 

Gefahrenhinweise
H315

Verursacht Hautreizungen.

H319

Verursacht schwere Augenreizung.

H335

Kann die Atemwege reizen.

H360D

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

Sicherheitshinweise
Sicherheitshinweise - Prävention
P280

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

Sicherheitshinweise - Reaktion
P302+P352

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.

P305+P351+P338

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: einige Minuten lang behutsam mit Wasser spü-

len. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter

ausspülen.

P308+P313

BEI Exposition oder falls betroffen: ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzu-

ziehen.

Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml

Gefahrensymbol(e)

 

H360D

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

P308+P313

BEI Exposition oder falls betroffen: ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

2.3

Sonstige Gefahren

Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU

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Kontaminierte Kleidung ausziehen. 

Für Frischluft sorgen. Bei Auftreten von Beschwerden oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen. 

Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen. 

Augenlider geöffnet halten und mindestens 10 Minuten lang reichlich mit sauberem, fließendem

Wasser spülen. Bei Augenreizung einen Augenarzt aufsuchen. 

Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen

(wenn möglich, Betriebsanweisung oder Sicherheitsdatenblatt vorzeigen). 

 ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1

Stoffe
Stoffname

N-Methyl-2-pyrrolidon

Index-Nr.

606-021-00-7

Registrierungsnummer (REACH)

01-2119472430-46-xxxx

EG-Nummer

212-828-1

CAS-Nummer

872-50-4

Summenformel

C₅H₉NO

Molmasse

99,13 g/mol

Besonders besorgniserregender Stoff (SVHC)

Stoffname

CAS-Nr.

Gew.-%

Gelistet in

Anmerkun-

gen

N-Methyl-2-pyrrolidon

872-50-4

100

Kandidatenliste

Repr. A57c

Legende

Kandidatenliste

Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen und für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommen

Repr. A57c

Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

 ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1

Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeine Anmerkungen

Nach Inhalation

Nach Kontakt mit der Haut

Nach Berührung mit den Augen

Nach Aufnahme durch Verschlucken

Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU

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Husten, Durchfall, Reizung, Erbrechen, Atemnot

keine

Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen

Sprühwasser, Schaum, Trockenlöschpulver, Kohlendioxid (CO2)

Wasser im Vollstrahl

Brennbar. Dämpfe sind schwerer als Luft, breiten sich am Boden aus und bilden mit Luft explosions-

fähige Gemische. 

Im Brandfall können entstehen: Stickoxide (NOx), Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2)

Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.

Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. 

Verwendung geeigneter Schutzausrüstungen (einschließlich der in Abschnitt 8 des Sicherheitsdaten-

blatts genannten persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Kontamination von Haut, Au-

gen und persönlicher Kleidung. Kontakt mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Dampf/Aerosol

nicht einatmen. 

Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. 

Abdecken der Kanalisationen. 

Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen. 

In geeigneten Behältern zur Entsorgung bringen. Den betroffenen Bereich belüften. 

Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5. Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt

8. Unverträgliche Materialien: siehe Abschnitt 10. Angaben zur Entsorgung: siehe Abschnitt 13. 

4.2

Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

4.3

Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

 ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1

Löschmittel
Geeignete Löschmittel

Ungeeignete Löschmittel

5.2

Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

Gefährliche Verbrennungsprodukte

5.3

Hinweise für die Brandbekämpfung

 ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1

Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen

anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle geschultes Personal

6.2

Umweltschutzmaßnahmen

6.3

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Hinweise wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können

Hinweise wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann

Weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung

Verweis auf andere Abschnitte

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Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung. 

Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. 

Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futter-

mitteln fernhalten. 

Behälter dicht verschlossen halten. 

Zusammenlagerungshinweise beachten. 

Verwendung einer örtlichen und generellen Lüftung. 

Empfohlene Lagerungstemperatur: 15 - 25 °C. 

Es liegen keine Informationen vor. 

 ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1

Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

• Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung

Hinweise zur allgemeinen Hygiene am Arbeitsplatz

7.2

Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Unverträgliche Stoffe oder Gemische

Beachtung von sonstigen Informationen
• Anforderungen an die Belüftung

• Spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter

7.3

Spezifische Endanwendungen

 ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche

Schutzausrüstungen
8.1

Zu überwachende Parameter
Nationale Grenzwerte
Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition (Arbeitsplatzgrenzwerte)

Land

Arbeitsstoff

CAS-Nr.

Hin-

weis

Identifi-

kator

SMW

[pp

m]

SMW

[mg/m

³]

KZW

[pp

m]

KZW

[mg/m

³]

Quelle

CH

N-Methyl-2-pyrrolidon

(1-Methyl-2-pyrrolidon)

872-50-4

MAK

20

80

40

160

SUVA

EU

N-Methyl-2-pyrrolidon

(1-Methyl-2-pyrrolidon)

872-50-4

IOELV

10

40

20

80

2009/161/E

U

Hinweis

KZW

Kurzzeitwert (Grenzwert für Kurzzeitexposition): Grenzwert der nicht überschritten werden soll, soweit nicht an-

ders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen

SMW

Schichtmittelwert (Grenzwert für Langzeitexposition): Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet

für einen Bezugszeitraum von acht Stunden

Relevante DNEL-/DMEL-/PNEC- und andere Schwellenwerte

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Schutzbrille mit Seitenschutz verwenden. 

Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Geeignet ist ein nach EN 374 geprüfter Chemikalienschutz-

handschuh. Es wird empfohlen, die Chemikalienbeständigkeit der oben genannten Schutzhandschu-

he für spezielle Anwendungen mit dem Handschuhhersteller abzuklären. 

Butylkautschuk

 0,7mm. 

• für die menschliche Gesundheit maßgebliche Werte

Endpunkt

Schwellen-

wert

Schutzziel, Exposi-

tionsweg

Verwendung in

Expositionsdauer

DNEL

208 mg/kg

Mensch, dermal

Arbeitnehmer (Industrie)

akut - systemische Wirkun-

gen

DNEL

80 mg/m³

Mensch, inhalativ

Arbeitnehmer (Industrie)

akut - systemische Wirkun-

gen

DNEL

19,8 mg/kg

Mensch, dermal

Arbeitnehmer (Industrie)

chronisch - systemische Wir-

kungen

DNEL

40 mg/m³

Mensch, inhalativ

Arbeitnehmer (Industrie)

chronisch - systemische Wir-

kungen

• für die Umwelt maßgebliche Werte

Endpunkt

Schwellenwert

Umweltkompartiment

Expositionsdauer

PNEC

0,25 mg/l

Süßwasser

kurzzeitig (einmalig)

PNEC

0,025 mg/l

Meerwasser

kurzzeitig (einmalig)

PNEC

10 mg/l

Kläranlage (STP)

kurzzeitig (einmalig)

PNEC

1,42 mg/kg

Süßwassersediment

kurzzeitig (einmalig)

PNEC

0,142 mg/kg

Meeressediment

kurzzeitig (einmalig)

PNEC

0,138 mg/kg

Boden

kurzzeitig (einmalig)

PNEC

5 mg/l

Wasser

kontinuierlich

8.2

Begrenzung und Überwachung der Exposition
Individuelle Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung)

Augen-/Gesichtsschutz

Hautschutz
• Handschutz

•  Art des Materials

• Materialstärke

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>480 Minuten (Permeationslevel: 6)

Erholungsphasen zur Regeneration der Haut einlegen. Vorbeugender Hautschutz

(Schutzcremes/Salben) wird empfohlen. 

Atemschutz ist erforderlich bei: Aerosol- oder Nebelbildung. Typ: A (gegen organische Gase und

Dämpfe mit Siedepunkt > 65 °C, Kennfarbe: Braun).  

Die Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atem-

schutzgeräten (BGR 190) sind zu beachten. 

Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. 

• Durchbruchszeit des Handschuhmaterials

• sonstige Schutzmaßnahmen

Atemschutz

Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

 ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1

Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
Aggregatzustand

flüssig (Flüssigkeit)

Farbe

farblos

Geruch

nach: Amin

Geruchsschwelle

Es liegen keine Daten vor

Sonstige physikalische und chemische Kenngrößen
pH-Wert

 8,5 - 10 (Wasser: 100 g/l, 20 °C)

Schmelzpunkt/Gefrierpunkt

-24,4 °C

Siedebeginn und Siedebereich

 204,3 °C bei 1.016 hPa

Flammpunkt

91 °C bei 1.013 hPa

Verdampfungsgeschwindigkeit

es liegen keine Daten vor

Entzündbarkeit (fest, gasförmig)

nicht relevant (Flüssigkeit)

Explosionsgrenzen
• untere Explosionsgrenze (UEG)

1,3 Vol.-%

• obere Explosionsgrenze (OEG)

9,5 Vol.-%

Explosionsgrenzen von Staub/Luft-Gemischen

nicht relevant

Dampfdruck

0,32 hPa bei 20 °C

Dichte

1,03 g/cm³ bei 25 °C

Dampfdichte

3,42 Luft = 1

Schüttdichte

Nicht anwendbar

Relative Dichte

Zu dieser Eigenschaft liegen keine Informationen

vor.

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Bei Erwärmung: Dämpfe können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. 

Das Material ist unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handha-

bung zu erwartenden Temperatur- und Druckbedingungen stabil. 

Heftige Reaktion mit: Starkes Oxidationsmittel, Starke Säure

Es sind keine speziell zu vermeidenden Bedingungen bekannt. 

verschiedene Gummierzeugnisse

Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5. 

Verursacht Hautreizungen. 

Löslichkeit(en)
Wasserlöslichkeit

1.000 g/l bei 20 °C , in jedem Verhältnis mischbar

Verteilungskoeffizient
n-Octanol/Wasser (log KOW)

-0,46 (25 °C) (ECHA)

Selbstentzündungstemperatur

245 °C - ECHA

Zersetzungstemperatur

es liegen keine Daten vor

Viskosität
• dynamische Viskosität

1,65 mPa s bei 25 °C 0,97 mPa s bei 100 °C

Explosive Eigenschaften

keine

Oxidierende Eigenschaften

keine

9.2

Sonstige Angaben
Brechungsindex

1,468

 ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität

10.2 Chemische Stabilität

10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4 Zu vermeidende Bedingungen

10.5 Unverträgliche Materialien

10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

 ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

Akute Toxizität

Expositionsweg

Endpunkt

Wert

Spezies

Quelle

oral

LD50

4.150 mg/kg

Ratte

ECHA

dermal

LD50

>5.000 mg/kg

Ratte

ECHA

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

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Verursacht schwere Augenreizung. 

Ist nicht als Inhalations- oder Hautallergen einzustufen. 

Reproduktionstoxizität:  

Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Kann die Atemwege reizen. 

Ist nicht als spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) einzustufen. 

Ist nicht als aspirationsgefährlich einzustufen. 

Durchfall, Erbrechen, Übelkeit

es sind keine Daten verfügbar

es sind keine Daten verfügbar

verursacht Hautreizungen, Gefahr der Hautresorption

Keine

gemäß 1272/2008/EG: Ist nicht als gewässergefährdend einzustufen. 

Schwere Augenschädigung/Augenreizung

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Zusammenfassung der Bewertung der CMR-Eigenschaften

• Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition

• Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition

Aspirationsgefahr

Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen

Eigenschaften
• Bei Verschlucken

• Bei Kontakt mit den Augen

• Bei Einatmen

• Bei Berührung mit der Haut

Sonstige Angaben

 ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität

(Akute) aquatische Toxizität

Endpunkt

Wert

Spezies

Quelle

Expositi-

onsdauer

LC50

>500 mg/l

Fisch

ECHA

96 Stunden

EC50

1.107 mg/l

wirbellose Wasserlebe-

wesen

ECHA

96 Stunden

ErC50

600,5 mg/l

Alge

ECHA

72 Stunden

(Chronische) aquatische Toxizität

Endpunkt

Wert

Spezies

Quelle

Expositi-

onsdauer

EC50

>1.000 mg/l

wirbellose Wasserlebe-

wesen

ECHA

24 h

NOEC

12,5 mg/l

wirbellose Wasserlebe-

wesen

ECHA

21 d

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Der Stoff ist leicht biologisch abbaubar.

Theoretischer Sauerstoffbedarf mit Nitrifikation: 2,582 mg/mg 

Theoretischer Sauerstoffbedarf: 1,937 mg/mg 

Theoretisches Kohlendioxid: 2,22 mg/mg 

Biochemischer Sauerstoffbedarf: 1,1 g/g bei 5 h

Reichert sich in Organismen nicht nennenswert an. 

Es sind keine Daten verfügbar. 

Schwach wassergefährdend. 

Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Inhalt/Behälter in Über-

einstimmung mit den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zu-

führen. 

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. 

Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummern/Abfallbezeichnungen ist entsprechend EAKV branchen-

und prozessspezifisch durchzuführen. 

Abfall ist so zu trennen, dass er von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtun-

gen getrennt behandelt werden kann. Bitte beachten Sie die einschlägigen nationalen oder regiona-

len Bestimmungen. 

Endpunkt

Wert

Spezies

Quelle

Expositi-

onsdauer

LOEC

25 mg/l

wirbellose Wasserlebe-

wesen

ECHA

21 d

12.2 Prozess der Abbaubarkeit

Prozess

Abbaurate

Zeit

biotisch/abiotisch

>90 %

20 d

Sauerstoffverbrauch

73 %

28 d

12.3 Bioakkumulationspotenzial

n-Octanol/Wasser (log KOW)

-0,46 (25 °C)

12.4 Mobilität im Boden

Henry-Konstante

324 Pa m³/mol bei 20 °C

12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

12.6 Andere schädliche Wirkungen

 ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

Für die Entsorgung über Abwasser relevante Angaben

13.2 Einschlägige Rechtsvorschriften über Abfall

13.3 Anmerkungen

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Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor. 

Die Fracht wird nicht als Massengut befördert. 

Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, RID und ADN. 

Unterliegt nicht den Vorschriften des IMDG. 

Nicht gelistet. 

Nicht gelistet. 

Nicht gelistet. 

nicht gelistet

 ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1 
UN-Nummer

(unterliegt nicht den Transportvorschriften)

14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

nicht relevant

14.3 Transportgefahrenklassen

nicht relevant

Klasse

-

14.4 Verpackungsgruppe

nicht relevant

14.5 Umweltgefahren

keine (nicht umweltgefährdend gemäß den Gefahrgutvor-

schriften)

14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code

14.8 Angaben nach den einzelnen UN-Modellvorschriften

• Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

(ADR/RID/ADN)

• Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG)

 ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für

den Stoff oder das Gemisch
Einschlägige Bestimmungen der Europäischen Union (EU)
• Verordnung 649/2012/EU über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC)

• Verordnung 1005/2009/EG über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS)

• Verordnung 850/2004/EG über persistente organische Schadstoffe (POP)

• Beschränkungen gemäß REACH, Anhang XVII

• Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (REACH, Anhang XIV)

Name lt. Verzeichnis

CAS-Nr.

Gelistet in

Anmerkungen

1-Methyl-2-pyrrolidon

872-50-4

Kandidatenliste

Repr. A57c

Legende

Kandidatenliste

Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen und für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage

kommen

Repr. A57c

Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

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nicht gelistet

nicht gelistet

nicht gelistet

Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten.

Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für wer-

dende oder stillende Mütter beachten. Die nationalen Rechtsvorschriften sind zusätzlich zu beachten!

Technische Regeln für Gefahrstoffe. 

Stoff ist in folgenden nationalen Verzeichnissen gelistet:

Für diesen Stoff wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt. 

• Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung

organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken (2004/42/EG, Decopaint-Richtlinie)
VOC-Gehalt

100 %

• Richtlinie über Industrieemissionen (VOCs, 2010/75/EU)
VOC-Gehalt

100 %

Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in

Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) - Anhang II

Verordung 166/2006/EG über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -

verbringungsregisters (PRTR)

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der

Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRR)

Nationale Vorschriften (Deutschland)
• Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS )
Wassergefährdungsklasse (WGK):

1 (schwach wassergefährdend) - Listenstoff (VwVwS)

Kennnummer

1181

• Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) (Deutschland)
Lagerklasse (LGK):

6.1 C (brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahr-

stoffe)

Regelungen der Versicherungsträger

Nationale Verzeichnisse

- EINECS/ELINCS/NLP (Europa)

- REACH (Europa)

15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

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 ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben

Abkürzungen und Akronyme

Abk.

Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen

2009/161/EU

Richtlinie der Komission zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchfüh-

rung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG

ADN

Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation

intérieures (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Bin-

nenwasserstraßen)

ADR

Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)

CAS

Chemical Abstracts Service (Datenbank von chemischen Verbindungen und deren eindeutigem Schlüssel,

der CAS Registry Number)

CLP

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Label-

ling and Packaging) von Stoffen und Gemischen

CMR

Carcinogenic, Mutagenic or toxicic for Reproduction (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-

zungsgefährdend)

DMEL

Derived Minimal Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung)

DNEL

Derived No-Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung)

EINECS

European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (Europäisches Verzeichnis der auf dem

Markt vorhandenen chemischen Stoffe)

ELINCS

European List of Notified Chemical Substances (europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe)

GHS

"Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" "Global harmonisiertes System

zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien", das die Vereinten Nationen entwickelt haben

IMDG

International Maritime Dangerous Goods Code (internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Gü-

ter mit Seeschiffen)

Index-Nr.

die Indexnummer ist der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebene Identifizie-

rungs-Code

IOELV

Arbeitsplatz-Richtgrenzwert

KZW

Kurzzeitwert

LGK

Lagerklasse gemäß TRGS 510, Deutschland

MARPOL

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Abk. von "Marine

Pollutant")

NLP

No-Longer Polymer (nicht-länger-Polymer)

PBT

Persistent, Bioakkumulierbar und Toxisch

PNEC

Predicted No-Effect Concentration (abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration)

ppm

parts per million (Teile pro Million)

REACH

Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung

und Beschränkung chemischer Stoffe)

Repr.

Reproduktionstoxizität

RID

Règlement concernant le transport International ferroviaire des marchandises Dangereuses (Ordnung für

die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)

SMW

Schichtmittelwert

SUVA

Grenzwerte am Arbeitsplatz, Suva

TRGS

Technische Regeln für GefahrStoffe (Deutschland)

VOC

Volatile Organic Compounds (flüchtige organische Verbindungen)

Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU

N-Methyl-2-pyrrolidon  ≥99,8 %, für die Peptidsynthese

Artikelnummer: P052

Schweiz (de)

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Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnis-

sen bei Drucklegung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit

dem in diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und

Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das Produkt mit

anderen Materialien vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen

wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich et-

was anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden. 

Abk.

Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen

vPvB

very Persistent and very Bioaccumulative (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)

Wichtige Literatur und Datenquellen

- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU

- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP, EU-GHS)

Liste der einschlägigen Sätze (Code und Wortlaut wie in Kapitel 2 und 3 angegeben)

Code

Text

H315

verursacht Hautreizungen

H319

verursacht schwere Augenreizung

H335

kann die Atemwege reizen

H360D

kann das Kind im Mutterleib schädigen

Haftungsausschluss

Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU

N-Methyl-2-pyrrolidon  ≥99,8 %, für die Peptidsynthese

Artikelnummer: P052

Schweiz (de)

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